BundesrechtVerordnungenAgrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 S. 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.

§ 2 Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

(1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

1. drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;

2. drei Hektar Dauergrünland;

3. 1,50 Hektar Ackerland;

4. 50 Ar Kartoffeln;

5. 10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);

6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);

7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;

8. 15 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Apfelanlagen, Marillenanlagen (in Summe) bzw. 30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);

9. 100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;

10. 100 m² Zuchtpilze;

11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.

§ 3 Stichtage, Referenzzeiträume

(1) Als Stichtag gilt der 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

1. 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5., 6., 7.1.1.1., 7.1.5.2.,

2. 2. April 2022 bis 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7. (ausgenommen 7.1.1.1. und 7.1.5.2.) basierend auf den Anbauflächen des Jahres 2022,

3. das Kalenderjahr 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 8., 9. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2023 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist; des Weiteren hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II (ausgenommen die durchschnittlichen Hektarerträge). Sollten die Vermarktungswege gemäß Anlage II Punkt 5. noch nicht bekannt sein, gilt das Kalenderjahr 2022 als Referenzzeitraum.

4. das Kalenderjahr 2022 hinsichtlich der durchschnittlichen Hektarerträge gemäß Anlage II Punkte 1 bis 4.

§ 4 Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

(1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.

(2) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),

2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,

4. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

5. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,

6. das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,

7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

9. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage II durch Befragung der statistischen Einheiten.

(3) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9 zu erheben.

(4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sowie gemäß § 2 Abs. 2, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.

(5) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.

(6) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

§ 5 Durchführung der Erhebung

(1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.

(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

§ 7 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15. Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2023 durchzuführen.

(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.

(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

§ 8 Sonstige Mitwirkungspflichten

Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

§ 9 Information über Auskunftspflichten

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 10 Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

(1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

§ 11 Veröffentlichung der Ergebnisse

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Datenübermittlung in das LFBIS

Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

§ 13 Datenschutz

Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

§ 14 Kostenersatz

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine pauschale Kostenabfindung in der Höhe von 500 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

§ 15 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage I

Anl. 1

1. STAMMDATEN

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)

2. ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE

2.1. Standort des Betriebs

2.1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer

2.1.2. Gemeindenummer

2.1.3. NUTS-3-Region

2.1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)

2.1.5. Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)

2.1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE

2.2. Rechtsform

2.2.1. Einzelperson

2.2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)

2.2.3. Personengemeinschaft

2.2.4. Juristische Person

2.2.4.1. Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?

2.3. Gemeinschaftslandeinheit

2.4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.

2.5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.

2.6. Angaben zum Betriebsleiter

2.6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

2.6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber

2.6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter

2.6.4. Geburtsjahr

2.6.5. Geschlecht

2.6.6. Hauptberuf

2.6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

2.6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters

2.6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten

2.7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise

2.7.1. Besitzverhältnisse in Hektar/Ar

Fläche im Eigentum insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

verpachtete Fläche insgesamt

verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

zugepachtete Fläche insgesamt

zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

bewirtschaftete Fläche insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche

2.7.2. Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)

Für Ackerland

Für Grünland

Für Obstkulturen

Für Weinkulturen

Für Almen

Für Forst

2.8. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)

2.8.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 S. 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)

2.8.1.1. umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)

2.8.1.2. in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)

3. FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)

Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)

3.1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)

Winterweichweizen

Sommerweichweizen

Sommerhartweizen (Durum)

Winterhartweizen (Durum)

Dinkel

Roggen (Winter/Sommer)

Wintergerste

Sommergerste

Hafer (Winter/Sommer)

Triticale (Winter/Sommer)

Wintermenggetreide

Sommermenggetreide

Sorghum

Rispenhirse

Sonstiges Getreide

Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)

Silomais und Grünmais

3.2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)

Körnererbsen

Ackerbohnen

Süßlupinen

Linsen, Kichererbsen und Wicken

Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

Sojabohnen

3.3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)

Raps und Rübsen

Sonnenblumen

Öllein (Leinsamen)

Ölkürbis

Hanf

Sonstige Ölfrüchte

3.4. Sonstige Alternativkulturen

Mohn

Hopfen

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)

3.5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)

Rotklee und sonstige Kleearten

Luzerne

Kleegras

Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte

Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau

Wechselwiesen

3.6. Andere Ackerkulturen

Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)

Stärke- und Speiseindustriekartoffeln

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

Erdbeeren

Gemüse im Freiland: Feldanbau

Gemüse im Freiland: Gartenbau

Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland

Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Energiegräser

Sämereien und Pflanzgut

Brachfläche (Grünbrache)

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Ackerland insgesamt

3.7. Dauerkulturen

Haus- und Nutzgärten

Intensivobstanlagen

Kernobst

Steinobst

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

Schalenobst (Nüsse)

Sonstiges Obst

Extensivobstanlagen

Kernobst (%-Flächenanteil)

Steinobst (%-Flächenanteil)

Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)

Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)

Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)

Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)

Weingärten

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

Rebschulen

Baumschulen

Forstbaumschulen

Christbaumkulturen

Holunder

Sonstige Dauerkulturen

3.8. Dauergrünland

Einmähdige Wiesen

Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen

Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen

Dauerweiden

Hutweiden

Almen (Almfutterfläche)

Bergmähder

Streuwiesen

Grünlandbrache

Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen

3.9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen

Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016)

Energieholzflächen

Forstgärten

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland

Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)

Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel)

Unkultivierte Moorflächen

Gebäude- und Hofflächen

Sonstige unproduktive Flächen (einschl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)

Gesamtfläche

3.10. Zuchtpilze (Fläche in m²)

4. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)

4.1. Pferde und andere Einhufer

4.2. Rinder

Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

Rinder von zwei Jahren und älter

Stiere und Ochsen

Kalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

4.3. Schafe (jeden Alters)

Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)

Andere Schafe

4.4. Ziegen (jeden Alters)

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)

Andere Ziegen

4.5. Schweine

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Zuchteber

4.6. Geflügel

Mastküken und Jungmasthühner

Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen

Legehennen – ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen

Hähne

Truthühner

Enten

Gänse

Strauße

Sonstiges Geflügel

4.7. Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)

4.8. Sonstige Nutztiere

4.9. Bienen (Stöcke)

5. ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

5.1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

5.1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

5.1.2. zu allen weiteren Personen

Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

5.2. Familienfremde Arbeitskräfte

5.2.1. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

Geschlecht

Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

5.2.2. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Anzahl je Geschlecht

Summe der Arbeitstage

5.3. Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)

5.4. Sicherheitsplan/-plakette

5.5. AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)

5.5.1. Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen

5.5.2. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

5.5.3. Einkünfte aus Handwerk (zB Holzschnitzerei)

5.5.4. Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)

5.5.5. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke

5.5.6. Be- und Verarbeitung von Holz (zB Sägewerk)

5.5.7. Einkünfte aus Aquakultur

5.5.8. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)

Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)

5.5.9. Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)

5.5.10. Sonstige

5.6. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)

5.7. Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufs am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)

6. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

6.1. Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487

6.1.1. Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

6.1.2. Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6.1.3. Investitionen in materielle Vermögenswerte

6.1.4. Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:

6.1.4.1. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte

6.1.5. Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

6.1.6. Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

6.1.6.1. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

6.1.6.2. Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

6.1.7. Ökologischer/biologischer Landbau

6.1.8. Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU, ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 32

6.1.9. Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

6.1.10. Tierschutz

7. BEWÄSSERUNG

7.1. Bewässerungspraktiken

7.1.1. Möglichkeit der Bewässerung

7.1.1.1. In den letzten 3 Jahren durchschnittlich bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)

7.1.1.2. Bewässerbare Freilandfläche insgesamt (Hektar/Ar)

7.1.1.3. Im Bezugszeitraum mindestens einmal bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)

7.1.1.4. Wassermenge für Bewässerung (Kubikmeter)

7.1.2. Bewässerungsmethoden

7.1.2.1. Beregnung (Sprinklerbewässerung) (Hektar/Ar)

7.1.2.2. Tröpfchenbewässerung (Hektar/Ar)

7.1.2.3. Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) (Hektar/Ar)

7.1.3. Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers (Anteil an der Gesamtwassermenge in %)

7.1.3.1. Wasser aus öffentlichem Wasserleitungsnetz

7.1.3.2. Oberflächenwasser innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes aus Seen, Flüssen, Wasserläufen, Teichen oder Staubecken

7.1.3.3. Grundwasser (eigener Brunnen)

7.1.3.4. Behandeltes Abwasser

7.1.3.5. Andere Quellen (Regenwasser)

7.1.4. Zahlungsbedingungen für Bewässerungswasser

7.1.4.1. Kostenloser Zugang zum Bewässerungswasser

7.1.4.2. Gebühr basierend auf der bewässerten Fläche

7.1.4.3. Gebühr basierend auf der Wassermenge

7.1.4.4. Sonstige Zahlungsmodalität, anderweitig nicht genannt

7.1.5. Technische Parameter der Bewässerungsvorrichtungen

7.1.5.1. Reservoirs Ja/Nein

7.1.5.2. Status der Instandhaltung des Bewässerungssystems

In den vergangenen drei Jahren wurden vom Betrieb zur Instandhaltung des Bewässerungssystems (einschließlich des Leitungsnetzes) durchgeführt:

nur regelmäßige jährliche Wartungsarbeiten

größere Reparaturen oder Sanierungen

keine Wartungsarbeiten

7.1.5.3. Pumpstation Ja/Nein

7.1.5.4. Wassermesssystem

Manuelle Ablesung (Messrinne, Messwehr)

Automatisches System

Manuelle Ablesung sowie automatisches System

Keines

7.1.5.5. Bewässerungsregler

Manuell

Automatisch

Präzisionsbewässerung (mit oder ohne Bodenfeuchtigkeitssensoren)

Kombinierte Methoden

Keine

7.1.5.6. Fertigationssystem Ja/Nein

7.2. Im Bezugszeitraum bewässerte Flächen

In den letzten 12 Monaten mit den am Betrieb vorhandenen Bewässerungsmethoden bewässerte Kulturen im Freiland.

7.2.1. Getreide zur Körnergewinnung

7.2.1.1. Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) ausgenommen Körnermais (einschl. Mais für Corn-Cob-Mix) und Reis (Hektar/Ar)

7.2.1.2. Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (Hektar/Ar)

7.2.2. Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

7.2.2.1. Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) (Hektar/Ar)

7.2.3. Hackfrüchte

7.2.3.1. Kartoffeln (einschließlich Pflanzkartoffeln) (Hektar/Ar)

7.2.3.2. Zuckerrüben (ohne Saatgut) (Hektar/Ar)

7.2.4. Handelsgewächse

7.2.4.1. Raps und Rübsen (Hektar/Ar)

7.2.4.2. Sonnenblumen (Hektar/Ar)

7.2.4.3. Faserpflanzen (Hektar/Ar)

7.2.5. Feldfutter

7.2.5.1. Grün geerntete Pflanzen auf Ackerland (Hektar/Ar)

7.2.6. Andere Ackerkulturen

7.2.6.1. Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Freilandkulturen (Hektar/Ar)

7.2.6.2. Andere bewässerte Freilandkulturen auf Ackerland (Hektar/Ar)

7.2.7. Dauergrünland

7.2.7.1. Dauergrünland (Hektar/Ar)

7.2.8. Dauerkulturen

7.2.8.1. Baum- und Beerenobst sowie Schalenobst (ausgenommen Weintrauben und Erdbeeren) (Hektar/Ar)

7.2.8.2. Weingärten (Hektar/Ar)

8. BODENBEWIRTSCHAFTUNG

8.1. Bodenbewirtschaftungspraktiken auf Freilandflächen

8.1.1. Trockenlegung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb (Hektar/Ar)

8.1.2. Bodenbearbeitungsmethoden (Hektar/Ar)

8.1.2.1. Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)

8.1.2.2. Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung, Grubber, Scheibenegge)

8.1.2.3. Direktsaat (ohne Bodenbearbeitung)

8.1.2.4. Keine Bodenbearbeitung (Folgejahre bei mehrjährigen Kulturen)

8.1.3. Bodenbedeckung auf Ackerland (Hektar/Ar)

8.1.3.1. Normale Winterkultur

8.1.3.2. Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau

8.1.3.3. Pflanzenrückstände und/oder Mulch

8.1.3.4. Vegetationsloser Boden nach Hauptkultur

8.1.3.5. Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen

8.1.4. Fruchtfolge auf Ackerland

8.1.4.1. Anteil des Ackerlandes mit Fruchtfolge (Prozent)

8.1.5. Nichtproduktive Fläche (Konditionalität) (Hektar/Ar)

8.1.5.1. Terrassen

8.1.5.2. Feldränder oder Pufferstreifen

8.1.5.3. Lineare Elemente: Hecken und Baumreihen

8.1.5.4. Lineare Elemente: Steinmauern

8.1.5.5. Agroforstwirtschaft

9. MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

9.1. Internet-Einrichtungen

9.1.1. Zugang zum Internet Ja/Nein

9.1.2. Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein

9.2. Grundausstattung mit Maschinen

9.2.1. Maschinen und Geräte im Besitz des Betriebs (Anzahl)

9.2.1.1. Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)

bis 40 kW (54 PS)

41 bis 60 kW (82 PS)

61 bis 100 kW (136 PS)

101 kW und mehr

9.2.1.2. Maschinen zur Bodenbearbeitung Ja/Nein

9.2.1.3. Sä- und Pflanzmaschinen Ja/Nein

9.2.1.4. Streuer, Pulverstreuer oder Spritz- und Sprühgeräte für Düngemittel Ja/Nein

9.2.1.5. Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein

9.2.1.6. Ausstattung der im Bezugszeitraum eingesetzten Pflanzenschutzgeräte (zB horizontale Spritz- und Sprühgestänge bzw. Spritz- und Sprühgeräte für Obstanlagen, Weingärten oder andere Dauerkulturen) mit verlustarmen/abdriftmindernden Düsen:

Alle Pflanzenschutzgeräte

Einige Pflanzenschutzgeräte

Keine Pflanzenschutzgeräte

9.2.1.6.1 Welche der folgenden Pflanzenschutzmittelgeräte kommen in Obstbaubetrieben zum Einsatz:

Tunnelspritzgeräte

Axialspritzgeräte

Sonstige

9.2.1.7. Mähdrescher Ja/Nein

9.2.1.8. Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein

9.2.2. Einsatz betriebsfremder Maschinen (in Verwendung von mehreren Betrieben)

9.2.2.1 Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) Ja/Nein

9.2.2.2. Kultivatoren (Grubber), Pflüge, Sämaschinen, Pulverstreuer, Spritz- und Sprühgeräte, Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln Ja Nein

9.2.2.3. Mähdrescher Ja/Nein

9.2.2.4. Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein

9.3. Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren

9.3.1. Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein

9.3.2. Robotik Ja/Nein

9.3.3. Robotik für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein

9.3.4. Reihen-Bespritzung mit Pflanzenschutzmitteln Ja/Nein

9.3.5. Variable Ausbringungstechniken Ja/Nein

9.3.6. Präzisionsüberwachung von Kulturen Ja/Nein

9.3.7. Bodenanalyse Ja/Nein

9.4. Maschinen zur Tierhaltung

9.4.1. Überwachung von Tierschutz und Tiergesundheit Ja/Nein

9.4.2. Mahl- und Mischgerät für die Fütterung Ja/Nein

9.4.3. Automatische Fütterungssysteme Ja/Nein

9.4.4. Automatische Regulierung des Stallklimas Ja/Nein

9.4.5. Melkroboter Ja/Nein

9.5. Lagerraum für landwirtschaftliche Erzeugnisse

9.5.1. Lager für Saaten (Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte) Kubikmeter

9.5.2. Lager für Wurzeln, Knollen und Zwiebeln Ja/Nein

9.5.3. Lager für Gemüse und Obst Ja/Nein

9.5.4. Kühllager Kubikmeter

9.6. Einrichtungen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Betrieben

9.6.1. Windkraft Ja/Nein

9.6.2. Biomasse Ja/Nein

9.6.2.1. Biogas aus Biomasse Ja/Nein

9.6.3. Solarenergie (thermisch) Ja/Nein

9.6.4. Solarenergie (Photovoltaik) Ja/Nein

9.6.5. Wasserkraft Ja/Nein

9.6.6. Andere Quellen Ja/Nein

Anlage II

Anl. 2

ERWERBSOBSTANLAGEN

1. Apfel-, Birnen-, Quitten-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen: Sorten (außer bei Quitten), die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) – mit Ausnahme von Kernobst – und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;

2. Kirschen- und Weichselanlagen: Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;

3. Holunder-, Schalenobst- und sonstige Obstanlagen: Arten (bei Walnüssen unterteilt in veredelt und unveredelt) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;

4. Beerenobstanlagen (inkl. Erdbeeren): Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %, sowie nach der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;

5. Vermarktungswege (Abgabe an anerkannte Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handelsbetriebe (Zwischenhändler), Abgabe direkt an Lebensmitteleinzelhandel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2023, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge nach Obstarten. Sollte die Vermarktungsart für das aktuelle Jahr noch nicht bekannt sein, sind die Vermarktungswege 2022 anzugeben. Bei noch nicht ertragsfähigen Flächen ist die voraussichtliche bzw. geplante Vermarktungsart anzuführen.