Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) festzustellen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden.
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