BundesrechtVerordnungenEnergie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl§ 3

§ 3

In Kraft seit 23. September 2022
Up-to-date

Der Nachweis über den Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen an den inländischen Mineralölmarkt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

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