BundesrechtVerordnungenEnergie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

In Kraft seit 23. September 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 erster Fall EnLG 2012 zur Sicherung der Energieversorgung ergriffen.

(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherstellen.

2. Abschnitt

Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger

§ 2 Freigabe von Pflichtnotstandsreserven

(1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 60.000 Tonnen Diesel dem inländischen Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.

(2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht.

§ 3

Der Nachweis über den Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen an den inländischen Mineralölmarkt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

§ 4 Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven

Die nach dieser Verordnung freigegebenen Erdölprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.

3. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.