Arzneimittel dürfen an Notkrankenanstalten gemäß § 7 Abs. 3 EpiG und § 2 Abs. 2 lit. g des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken abgegeben werden.
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