§ 1 Gegenstand — Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Rückverweise
Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt.