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Bundesrecht
Verordnungen
Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Juli 2022
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§ 3 Inkrafttreten — Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
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