Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
(2) Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.
2. Abschnitt
Umfang der Vorratspflicht
§ 2 Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven
Vorratspflichtige haben abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.