§ 2 — Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken
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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 511/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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