BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:

1. die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Steiermark“ und

2. die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Oberösterreich“.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.