Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
1. die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Steiermark“ und
2. die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Oberösterreich“.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.