BundesrechtVerordnungenMetalltechnik-Ausbildungsordnung§ 2

§ 2Berufsbild

In Kraft seit 01. Mai 2022
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Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind.

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