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Verlängerung des Zeitraums für Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 2
§ 2
In Kraft seit 19. März 2022
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§ 2 — Verlängerung des Zeitraums für Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
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§ 1 tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
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