BundesrechtVerordnungenVerlängerung des Zeitraums für Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Verlängerung des Zeitraums für Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

In Kraft seit 19. März 2022
Up-to-date

§ 1

Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 18b Abs. 1 und 1a AVRAG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert.

§ 2

§ 1 tritt mit 1. April 2022 in Kraft.