(1) Die Grundstücke Nr. 312/106 in der KG Berg und Nr. 1534/8 in der KG Wolfsthal werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 500 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
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