Vorwort
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 312/106 in der KG Berg und Nr. 1534/8 in der KG Wolfsthal werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 500 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2
Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung /Militärisches Immobilienmanagementzentrum,
2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Berg und Wolfsthal.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.