BundesrechtVerordnungenSperrgebiet Königswarte

Sperrgebiet Königswarte

In Kraft seit 01. März 2022
Up-to-date

§ 1

(1) Die Grundstücke Nr. 312/106 in der KG Berg und Nr. 1534/8 in der KG Wolfsthal werden zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 500 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung /Militärisches Immobilienmanagementzentrum,

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Berg und Wolfsthal.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.