(1) Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden bis 31. Dezember 2022 nach folgenden Tarifgruppen differenziert:
Tarifgruppe | Kraftfahrzeuge mit |
E | reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb |
A | EURO-Emissionsklasse VI |
B | EURO-Emissionsklassen 0 bis EEV |
(2) Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden ab 1. Jänner 2023 nach folgenden Tarifgruppen differenziert:
Tarifgruppe | Kraftfahrzeuge mit |
E | reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb |
A | EURO-Emissionsklassen |
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