BundesrechtVerordnungenVO Verlustersatz III§ 1

§ 1Gewährung eines Verlustersatzes

In Kraft seit 24. Dezember 2021
Up-to-date

Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden