Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, sind Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG nach dem Muster der Anlage zu gestalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise