Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
Vorwort
Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 2/2021/X/42/1
§ 1 Geltungsbereich
§ 1.
a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
§ 2 Höhe des Lehrlingseinkommens
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: 547,00 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: 830,00 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 1 274,00 € monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: 1 541,00 € monatlich.
§ 3 Urlaubszuschuss
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4 Weihnachtsremuneration
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 5 Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 13,40 € heranzuziehen.
§ 6 Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.