BundesrechtVerordnungenHeimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter§ 3

§ 3Heimarbeitszuschlag

In Kraft seit 01. Mai 2021
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Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

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