BundesrechtVerordnungenHeimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 6/2021/VIII/38/4

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.

a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

§ 2 Entgelte

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,93 € zu berechnen.

§ 3 Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

§ 4 Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2021 festgesetzt.