(1) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
1. maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS CoV 2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
3. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS CoV 2.
(2) Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
1. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS CoV 2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS CoV 2.
(3) Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten bis vierten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
(4) Im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2023 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigter/anspruchsberechtigtem Angehöriger/Angehörigen ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
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