Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats
Vorwort
§ 1 Voraussetzung für die Abrechenbarkeit
(1) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG und § 263 Abs. 1 B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.
(2) Ein Honorar nach Abs. 1 gebührt nur dann, wenn von der/vom Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringer/in keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde oder durch die jeweilige öffentliche Apotheke am selben Tag keine SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach § 742b ASVG bzw. § 380b GSVG, § 374b BSVG und § 261b B-KUVG an die/den Versicherte/n bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n abgegeben wurden.
§ 2 Anzahl der Ausdrucke
(1) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
1. maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS CoV 2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
3. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS CoV 2.
(2) Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
1. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS CoV 2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS CoV 2.
(3) Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten bis vierten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
(4) Im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2023 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigter/anspruchsberechtigtem Angehöriger/Angehörigen ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fasssung der Verordnung BGBl. II Nr. 517/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Ein Honorar nach § 1 Abs. 1 gebührt auch für Impfzertifikate für eine weitere, über die zweite Impfung hinausgehende, Impfung gegen SARS-CoV-2, die im September 2021 ausgestellt wurden.
(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2022 tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
(4) Es treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2022 in Kraft:
1. mit 1. Juli 2022 § 2 Abs. 3;
2. rückwirkend mit 1. Oktober 2021 § 2 Abs. 2.
(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 509/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.