§ 1.
a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
– öffentlich-rechtliche Einrichtungen
– Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
– Rettungs- und Sanitätsdienste
– Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
– selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
– Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter( väter)
b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
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