Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung
Vorwort
Satzung des Zusatz-Kollektivvertrags zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV")
S 6/2021/XXII/96/4
§ 1 Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
– öffentlich-rechtliche Einrichtungen
– Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
– Rettungs- und Sanitätsdienste
– Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
– selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
– Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter( väter)
b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
§ 2 Inhalt der Satzung
Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, am 18. Februar 2021 abgeschlossene
Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV") (Stand 22. Februar 2021)
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 200/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 23. März 2021 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.