§ 2 Zuständigkeit — Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Rückverweise
Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.