§ 2 — Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 1 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden