§ 1 Gewährung eines Umsatzersatzes an von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID 19 Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020 oder von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID 19 NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, direkt betroffene Unternehmen (Lockdown Umsatzersatz) — VO Lockdown-Umsatzersatz
Rückverweise
Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
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