§ 1 Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 463/2020, direkt betroffen sind (Lockdown-Umsatzersatz)
In Kraft seit 07. November 2020
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