BundesrechtVerordnungenFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz§ 18

§ 18Verbesserung der internen Information

In Kraft seit 31. Juli 2020
Up-to-date

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

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