§ 2 Ziele der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 2 Ziele der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung-PDion
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 305/2020
Inkrafttretungsdatum
01. August 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40224449
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
(2) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit sollen die nachhaltige Entwicklung der Bediensteten unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(3) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
1. die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Bediensteten; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen;
2. die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Bediensteten;
3. die Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den innerstaatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union.
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