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Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
§ 2
§ 2
In Kraft seit 26. Februar 2020
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§ 2 — Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
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Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.
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