BundesrechtVerordnungenVerwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

In Kraft seit 26. Februar 2020
Up-to-date

§ 1

Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.

§ 2

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.