Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
Vorwort
§ 1
Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.
§ 2
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.