Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnline Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 teilzunehmen.
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