BundesrechtVerordnungenSportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung§ 12

§ 12Evaluierung

In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelfachkraft ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

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