(1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person: zwei Lehrlinge,
2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: zwei Lehrlinge,
3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: drei Lehrlinge,
4. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen: vier Lehrlinge,
5. auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen: ein weiterer Lehrling.
(3) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
1. Gewerberechtsinhaber,
2. gewerberechtlicher Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) abgelegt haben,
5. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(7) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder sind einzuhalten:
1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
2. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 2 darf jedoch nicht überschritten werden.
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