BundesrechtBundesgesetzeBerufsausbildungsgesetz§ 29

§ 29Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung

In Kraft seit 10. Juli 2015
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