§ 2 Form der Vorausmeldung — Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Rückverweise
(1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
(2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
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