BundesrechtVerordnungenBeteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung§ 2

§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

(1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen sowie das Risikocontrolling im Wege der Berichterstattung über Risikoidentifikation und -bewertung.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Auszahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen der Unternehmungen an den Bund sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.

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