(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die §§ 51 Abs. 2 und 3 TSG für die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer und § 52 Abs. 1 lit. b iVm § 52 Abs. 2 TSG für die Entschädigung für Zuchtschweine nicht mehr anzuwenden.
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