BundesrechtVerordnungenTSG-Werttarif-VO

TSG-Werttarif-VO

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine

(1) Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.

(2) Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs , wenn hiefür von der Besitzerin oder vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der zuständigen Tierzuchtbehörde anerkannten Züchtervereinigung (z. B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird.

(3) Stiermütter sind weibliche Zuchtrinder, die mindestens 30 Tage vor der Tötungsanordnung im Zuchtbuch als „Stiermutter“ eingetragen waren.

(4) Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des § 52 Abs. 3 TSG.

(5) Die züchterischen Daten gemäß den Abs. 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln.

§ 2 Tarifanpassung

(1) Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats angepasst.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vetreter

1. des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

2. des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,

3. des Bundesministeriums für Finanzen sowie

4. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

an.

(3) Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.

(5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die §§ 51 Abs. 2 und 3 TSG für die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer und § 52 Abs. 1 lit. b iVm § 52 Abs. 2 TSG für die Entschädigung für Zuchtschweine nicht mehr anzuwenden.

§ 4 Übergangsbestimmung

Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG.

Anhang gemäß § 1

Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine

Anl. 1

Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen des TSG ausgemerzten Tiere beträgt:

Kategorie Entschädigung pro Tier in €
Rinder
Kalb bis 6 Monate 500,-
Zuchtkalb bis 6 Monate 600,-
Rind über 6 bis 15 Monate 900,-
Rind über 15 bis 24 Monate 1400,-
Rind über 24 bis 72 Monate 1200,-
Rind über 72 Monate 800,-
Zuchtrind über 6 bis 24 Monate 1300,-
Zuchtrind über 24 bis 72 Monate 1600,-
Zuchtrind über 72 Monate 1100,-
Stiermutter über 24 bis 72 Monate 2600,-
Stiermutter über 72 Monate 2100,-
Schafe
Schaf 100,-
Zuchtschaf 280,-
Ziegen
Ziege 100,-
Zuchtziege 280,-
Einhufer
Pferd bis 2 Jahre 600,-
Pferd über 2 bis 6 Jahre 1200.-
Pferd über 6 Jahre 800,-
Zuchtpferd bis 2 Jahre 900,-
Zuchtpferd 2 bis 6 Jahre 1.500,-
Zuchtpferd über 6 Jahre 1.000,-
sonstiger Einhufer bis 1 Jahr 125,-
sonstiger Einhufer über 1 Jahr 200,-
Zuchtschweine
Zuchteber 1000,-
Zuchtschwein, weiblich 475,-