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Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
§ 3
§ 3 § 3.
In Kraft seit 01. Juli 1964
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§ 3 § 3. — Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1964 in Kraft.
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