Vorwort
§ 1 § 1.
Im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wird eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Innsbruck errichtet.
§ 2 § 2.
Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Feldkirch errichtet.
§ 3 § 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1964 in Kraft.