BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten RückgabegesetzArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 11. November 1951
Up-to-date

Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz wird bis 31. Dezember 1952 verlängert.

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