BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz

In Kraft seit 11. November 1951
Up-to-date

Art. 1

Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz wird bis 31. Dezember 1952 verlängert.