(1) In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.
(2) Die Verwendung von Generalklauseln, in denen z. B. zu Beginn, am Ende oder in Fußnoten eines Textes festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.
(3) Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen werden, soweit es sprachlich tunlich ist, in der weiblichen Form verwendet.
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