BundesrechtVerordnungenAusmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

In Kraft seit 17. Juli 2018
Up-to-date

§ 1

Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.

§ 2

§ 1 sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.

Anlage

ZWEIJÄHRIGE FORSTFACHSCHULE

Anl. 1

Unterrichtsgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
A . Pflichtgegenstände
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Politische Bildung, Recht und Geschichte III
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch 1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen 2 3 III
4.2 Angewandte Mathematik 1 II
5. Forstwirtschaft und Naturraummanagement
5.1 Waldökologie und Waldbau 3 I
5.2 Forst- und Umweltschutz II
5.3 Jagd und Fischerei 3 II
5.4 Holzvermessung, Holzprodukte und Bioenergie 3 I
5.5 Forst- und Arbeitstechnik I
5.6 Vermessung und Forsteinrichtung 3 4 I
5.7 Bauwesen und alpine Naturgefahren I
5.8 Forstliches Praktikum Va
6. Wirtschaft und Unternehmensführung
6.1 Wirtschaftsgeografie und Ländliche Entwicklung III
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 3 5 (I)
7. Bewegung und Sport (IVa)
B. Alternative Pflichtgegenstände
Spezielle Forsttechnik IVb
Jagd- und Naturraummanagement IVb
Forstliche Dienstleistungen IVb
Waldaufseher/in – Behördliche Forstaufsicht IVb
D. Freigegenstände
Jagdliches Schießpraktikum Va
Berufsbezogene Kommunikation II
Qualitätsmanagement II
Multifunktionale Waldbewirtschaftung II
E. Unverbindliche Übungen
Jagdpraktikum Va
Fischereipraktikum Va
Wald- und Jagdpädagogik II
Jagdhornblasen V
F. Förderunterricht 6
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (II)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

______________________

1 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von einer Wochenstunde in der 1. oder 2. Klasse.

2 Biologie und Ökologie, Physik und Chemie.

3 Mit Übungen.

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von 1 Wochenstunde in der 2. Klasse.

5 Inklusive Übungsforstbetrieb.

6 Als Kurs für eine oder zwei Klassen – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres in der 1. und 2. Klasse. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.