BundesrechtVerordnungenPannenstreifenfreigabe-Verordnung A 4§ 1

§ 1

In Kraft seit 17. Juli 2018
Up-to-date

Als Strecke, auf der das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf, wird der Abschnitt zwischen km 4,16 und km 7,43 der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 4 Ost Autobahn festgelegt.

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