Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist
1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
2. bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
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