BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

In Kraft seit 09. Mai 2018
Up-to-date

§ 1

Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist

1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder

2. bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,

wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

§ 2

(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Wasserzählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens (BEV) zu beantragen und auf Grundlage des in der Anlage festgelegten Prüfverfahrens durchzuführen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 der Anlage von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach dem Abschluss der technischen Prüfung einen Ergebnisbericht dem BEV elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

1. Identifikation des Loses;

2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 der Anlage;

3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Wasserzähler;

4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 bis 3 der Anlage ;

5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 3

(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 4

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 5

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/378/A).

Anlage

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

1. Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim BEV rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2. Kriterien für die Losabgrenzung

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Wasserzähler mit gleichem Hersteller, gleichem Messprinzip und gleicher Nennweite oder gleicher Anschlussweite zusammengefasst werden. Die Wasserzähler der Stichprobe sind nach der jeweils zutreffenden Tabelle in Punkt 5.3 zu prüfen.

2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich um höchstens zwei Jahre unterscheiden.

2.3. Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Wasserzähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten:

3.1. Angaben über

a) Hersteller,

b) Messprinzip,

c) Nennweite oder Anschlussweite,

d) Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung,

e) Bauart

und falls zutreffend:

f) Bezeichnung der Zulassung, der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung,

g) Nennbetriebsbedingungen,

h) Nenndurchfluss, Nenn- (Grenz-)Belastung oder Dauerdurchfluss,

i) höchstzulässige Durchflussstärke.

3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung (Einfach- oder Doppelstichprobenplan, siehe Punkt 5.4), mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.

3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (z.B. nach Serien-, Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaus und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe Punkt 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden. Die Wasserzähler sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.

5. Stichprobenprüfung

5.1. Fehlerhafte Geräte

Die Fehlergrenzen für die Bewertung der Stichprobe sind in den Tabellen 1 bis 3 festgelegt.

5.2. Ersatzgeräte Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

a) die eine außergewöhnliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen,

b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,

c) die nicht mehr auffindbar sind,

d) die nicht erreichbar sind,

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Punkt 4.1 angegebenen Ersatzgeräte zulässig.

Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig.

5.3. Prüfpunkte und Fehlergrenzen

Vor der Prüfung kann eine Entlüftung bei den in den Tabellen 1 bis 3 festgelegten Werten durchgeführt werden. Die Prüfung der Wasserzähler hat anschließend bei den in den Tabellen 1 bis 3 festgelegten Prüfpunkten in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen. Die in den Tabellen angegebenen Fehlergrenzen oder deren 1,5-faches sind anzuwenden, um eine Beurteilung nach § 1 vorzunehmen.

Anl. 1 Tabelle 1

Anl. 1 Wasserzähler mit EU-Baumusterprüfbescheinigung oder EU-Entwurfsprüfbescheinigung

Prüfpunkt Fehlergrenze T 30 °C Fehlergrenze T 30 °C
1. Q 2 Q 1,1 Q 2 2 % 3 %
2. Q 1 Q 1,1 Q 1 5 % 5 %
3. 0,9 Q 3 Q Q 3 2 % 3 %
Durchflussstärke für die Entlüftung 10 Q 2

Q Durchflussstärke für die Prüfung

Q 1 Mindestdurchfluss

Q 2 Übergangsdurchfluss

Q 3 Dauerdurchfluss

Anl. 1 Tabelle 2

Anl. 1 Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler mit EWG-Bauartzulassung oder EG-Bauartzulassung sowie

Anl. 1 Warm- und Heißwasserzähler mit innerstaatlicher Zulassung

Prüfpunkt Fehlergrenze T 30 °C Fehlergrenze T 30 °C
1. Q t Q 1,1 Q t 2 % 3 %
2. Q min Q 1,1 Q min 5 % 5 %
3. 0,9 Q max Q Q max 2 % 3 %
Durchflussstärke für die Entlüftung 4 Q t

Q Durchflussstärke für die Prüfung

Q min Minimaler Durchfluss oder kleinster Durchfluss

Q t Trenngrenze oder Übergangsdurchfluss

Q max Maximaler Durchfluss oder größter Durchfluss

Anl. 1 Tabelle 3

Anl. 1 Kaltwasserzähler mit innerstaatlicher Zulassung

Prüfpunkt Fehlergrenze
1. 0,1 NB Q 0,11 NB 2 %
2. 0,01 NB Q 0,011 NB 20 %
3. 0,45 NB Q 0,5 NB 2 %
Durchflussstärke für die Entlüftung 0,16 NB

Q Durchflussstärke für die Prüfung

NB Durchflussstärke, mit der ein Zähler benannt ist oder bei Großbereichszählern die Nenn- (Grenz-) Belastung

5.4. Stichprobenplan

Es gelten die in den Tabellen 4 und 5 angegebenen Stichprobenanweisungen.

Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 4 oder 5 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

Anl. 1 Tabelle 4

Anl. 1 Einfach-Stichprobenprüfung

Nr. Losumfang Stichproben- umfang Anzahl der fehlerhaften Geräte Ersatzgeräte nach Punkt 4.1
Kriterium für die Annahme des Loses Kriterium für die Zurückweisung des Loses
1 bis 1 200 50 1 2 10
2 1 201 bis 3 200 80 3 4 16
3 3 201 bis 10 000 125 5 6 25
4 10 001 bis 35 000 200 10 11 40

Anl. 1 Tabelle 5

Anl. 1 Doppel-Stichprobenprüfung

Nr. Los-umfang Stich-probe Stich proben-umfang Kumulativer Stichpro-benumfang Anzahl der fehlerhaften Geräte **) Ersatzge-räte nach Punkt 4.1
Kriterium für die Annahme des Loses Kriterium für die Zurück- weisung des Loses Kriterium für erforderliche zweite Stichprobe*)
1 bis 1 200 erste 32 32 0 2 1 6
zweite 32 64 1 2 6
2 1 201 bis 3 200 erste 50 50 1 4 2-3 10
zweite 50 100 4 5 10
3 3 201 bis 10 000 erste 80 80 2 5 3-4 16
zweite 80 160 6 7 16
4 10 001 bis 35 000 erste 125 125 5 9 6-8 25
zweite 125 250 12 13 25

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6. Prüfergebnis

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Punkt 5 dieser Anlage (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.